Chirurgischer Rauch und Humane Papillomviren

Chirurgischer Rauch und Humane Papillomviren

Gefährdung des Personals im gynäkologischen Operationsraum – die wichtigste Maßnahmen um sich und seine Mitarbeiter zu schützen

Dr. med. Stefanie Willems und Dipl.-Ing Michael Rausch

Sie als Gynäkologinnen und Gynäkologen begegnen nicht selten Patientinnen, die an humanen Papillomviren (HPV)-assoziierten Krankheitsbildern, wie Kondylomen oder dem HPV-assoziierten Zervixkarzinom, leiden. Bei der Therapie dieser Erkrankungen werden häufig Instrumente eingesetzt, die mit einer Rauchentwicklung einhergehen, wie der Elektrokauter oder der Laser. In diesem chirurgischen Rauch konnten HPV-Fragmente nachgewiesen und vermehrungsfähige Papillomviren nicht ausgeschlossen werden. Einige in der Literatur beschrieben Fällen weisen darauf hin, dass sich chirurgisch tätige Ärzte und Pflegende durch Einatmen des chirurgischen Rauchs mit HPV oral infiziert haben.

Es gibt Möglichkeiten, sich und seine Mitarbeiter zu schützen.

Zunächst sollte der Arbeitsgeber eine Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten durchführen, um zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind. Wenn Sie ein niedergelassene/r Arzt/Ärztin sind, ist es als Arbeitgeber Ihre Aufgabe diese Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5 beschrieben. Sie beschreibt das Risiko und die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung sowie die Maßnahmen zur Reduzierung dieser. Neben der Gefährdung durch biologische und chemische Stoffe werden auch weitere Faktoren wie Geruchsbelästigung oder räumliche Enge berücksichtigt. Auch sollten die Sichtverhältnisse auf das OP-Feld bei der Auswahl an Maßnahmen berücksichtigt werden.

Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung existieren im Internet, beispielsweise auf den Seiten der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder der Berufsgenossenschaften. Ihr Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner (Pflicht ab einem Arbeitnehmer) und ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen Sie hierbei.

Sind diese Informationen zusammengetragen und besteht ein Risiko einer Gefährdung der Mitarbeiter/innen, so sollte man wissen, dass die Einhaltung der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen bereits im Arbeitsschutzgesetz §4, „Allgemeine Grundsätze“ beschrieben ist: „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen“ und „Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen“. Das bedeutet im Falle des Schutzes vor HPV im chirurgischen Rauch konkret:

Absaugen des Rauchs am Ort des Entstehens. Dies hat den Vorteil, dass der Rauch an seiner Ausbreitung im Raum gehindert wird und (im besten Fall) die Sicht auf das OP-Feld weniger beeinträchtigt wird. Die zu prüfenden Nachteile durch Lautstärke, Stolperfallen sowie Behinderung der Sicht durch Absaugungstrichter müssen gegen die Vorteile abgewogen werden. Monetäre Gründe dürfen hierbei keine Rolle spielen.

Eine moderne, gewartete raumlufttechnische Anlage kann den gleichen Zweck erfüllen.

Hinweise auf ausreichenden Schutz durch Absaugung können sein: die Anzahl der Eingriffe ist gering, Distanz des Operateurs (dito Assistenz) zum OP-Feld ist groß, keine Beschwerden einer Geruchsbelästigung oder über Kopfschmerzen liegen vor.

Weist die Gefährdungsbeurteilung nicht auf konkrete Gefahren hin, so sind die Basishygienemaßnahmen des entsprechenden Eingriffs zum Schutze des Patienten ebenfalls zum Schutze des Mitarbeiters zu werten.

Sollten jedoch Beschwerden vorliegen und technische Lösungen wie z.B. eine lokale Absaugung nicht möglich sein, sind FFP2 oder FFP3 Atemschutzmaske ein probates Mittel, um den Schutz gegen Biostoffe (HPV Viren) zu erhöhen. Am Markt sind FFP3 Masken erhältlich die das Ausatmen, durch ein geschütztes Ventil, vereinfachen und auch Atemschutzmaske die zusätzlich zur Filterstufe2 (Biostoffe) mit Aktivkohle belegt sind schützen zudem gegen Gase.

siehe auch:

  • „Humane Papillomviren in chirurgischem Rauch – Zur Gefährdung des Personals im gynäkologischen OP“; S. Willems, M. Rausch, A. Pettke, S. Korte, R. J. Lelle, F. Kipp; FRAUENARZT 56 (2015) Nr. 10, S. 898 – 903 (PDF)